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   BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94   

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BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94 (https://dejure.org/1994,1660)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1994 - 4 StR 376/94 (https://dejure.org/1994,1660)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1994 - 4 StR 376/94 (https://dejure.org/1994,1660)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Niedrigerer Ausfall der Erhöhung der Einsatzstrafe bei der Bildung einer Gesamtstrafe - Strafmildernde Auswirkung eines engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs bei gegen dasselbe Opfers gerichteten einzelnen Taten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 77
  • StV 1994, 654
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94
    Diese formelhafte Begründung der Gesamtstrafe ist unzureichend; eine rechtliche Nachprüfung wird hierdurch nicht ermöglicht (vgl. BGHSt 24, 268, 269 ff [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; Senatsbeschluß vom 7. April 1994 - 4 StR 92/94; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94
    Sie läßt insbesondere ebensowenig wie die Strafzumessung für die vergleichsweise hohen Einzelstrafen in den Fällen II 1, 3 und 4 der Urteilsgründe erkennen, daß die Strafkammer bedacht hat, daß bei der Bildung der Gesamtstrafe die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat und es sich bei den Einzelstrafen strafmildernd auswirken kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 8), wenn - wie hier - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2; BGH NStZ 1986, 158; StV 1988, 103; Dreher/Tröndle a.a.O. § 54 Rdn. 2).
  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 516/87

    Tatmehrheit - Gesamtstrafe - Erhöhung der Einsatzstrafen - Situativer

    Auszug aus BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94
    Sie läßt insbesondere ebensowenig wie die Strafzumessung für die vergleichsweise hohen Einzelstrafen in den Fällen II 1, 3 und 4 der Urteilsgründe erkennen, daß die Strafkammer bedacht hat, daß bei der Bildung der Gesamtstrafe die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat und es sich bei den Einzelstrafen strafmildernd auswirken kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 8), wenn - wie hier - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2; BGH NStZ 1986, 158; StV 1988, 103; Dreher/Tröndle a.a.O. § 54 Rdn. 2).
  • BGH, 07.04.1994 - 4 StR 92/94

    Gesamtstrafe - Zulässige Obergrenze - Verhältnis der Straftaten - Person des

    Auszug aus BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94
    Diese formelhafte Begründung der Gesamtstrafe ist unzureichend; eine rechtliche Nachprüfung wird hierdurch nicht ermöglicht (vgl. BGHSt 24, 268, 269 ff [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; Senatsbeschluß vom 7. April 1994 - 4 StR 92/94; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 54 Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

    Auszug aus BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94
    Sie läßt insbesondere ebensowenig wie die Strafzumessung für die vergleichsweise hohen Einzelstrafen in den Fällen II 1, 3 und 4 der Urteilsgründe erkennen, daß die Strafkammer bedacht hat, daß bei der Bildung der Gesamtstrafe die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat und es sich bei den Einzelstrafen strafmildernd auswirken kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 8), wenn - wie hier - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2; BGH NStZ 1986, 158; StV 1988, 103; Dreher/Tröndle a.a.O. § 54 Rdn. 2).
  • BGH, 15.05.1991 - 2 StR 130/91

    Erhöhung der Einzeltatschuld durch Begehung mehrerer gleichartiger und

    Auszug aus BGH, 02.08.1994 - 4 StR 376/94
    Sie läßt insbesondere ebensowenig wie die Strafzumessung für die vergleichsweise hohen Einzelstrafen in den Fällen II 1, 3 und 4 der Urteilsgründe erkennen, daß die Strafkammer bedacht hat, daß bei der Bildung der Gesamtstrafe die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat und es sich bei den Einzelstrafen strafmildernd auswirken kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 8), wenn - wie hier - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2; BGH NStZ 1986, 158; StV 1988, 103; Dreher/Tröndle a.a.O. § 54 Rdn. 2).
  • BGH, 28.09.1995 - 4 StR 68/95

    DerBundesgerichtshof bestätigt Schuldsprüche wegen Verstoßes gegen das

    Die Begründung für die Gesamtstrafen läßt nicht erkennen, ob das Landgericht hinreichend berücksichtigt hat, daß bei der Bildung der jeweiligen Gesamtstrafe die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH NStZ 1995, 77 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95

    Gesamtstrafenbildung - Tatenzusammenhang - Strafmilderung - Einzelfallbewertung -

    a) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bildung einer Gesamtstrafe strafmildernd ins Gewicht fallen, daß zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654).
  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 396/98

    Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung in einem Rechtsmittelverfahren -

    Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird zudem zu beachten sein, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 14; § 54 Abs. 1 Bemessung 2).
  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95

    Milderes Gesetz - Erhöhung der Einsatzstrafe - Gesamtstrafenbildung - Zeitlicher

    Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird weiter zu berücksichtigen sein, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654).
  • BGH, 02.03.1995 - 4 StR 71/95

    Strafzumessung - Strafmilderung - Strafänderung - Wiederholungstat -

    Dies kann sich sowohl bei der Höhe der Einzelstrafen als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten auswirken (vgl.Senatsbeschluß vom 2. August 1994 - 4 StR 376/94 = NStZ 1995, 77).
  • LG Freiburg, 22.05.2020 - 15 KLs 160 Js 21393/19
    Insoweit hat die Kammer neben den bereits genannten allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten (fehlende Vorstrafen, Untersuchungshaft, Belastungen im Strafvollzug, schicksalhafte Sexualpräferenz) bedacht, dass bei einer serienhaften Tatbegehung zum Nachteil eines mit dem Täter persönlich bekannten Opfers die Hemmschwelle des Täters sinken kann, wenn - wie hier - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 02. August 1994 - 4 StR 376/94 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 08.05.1996 - 5 StR 184/96

    Teilweise Einstellung des Verfahrens - Lediglich Formelhafte Begründung einer

    b) Die Gesamtstrafe ist lediglich formelhaft begründet worden... (Hier) ist die Besorgnis begründet, der Tatrichter habe verkannt, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten im Vordergrund zu stehen hat (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 -) und daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie hier - zwischen einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1995 - 4 StR 328/95 - vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1995 - 4 StR 508/95 -, 19. Oktober 1995 - 4 StR 570/95 - und 14. November 1994 - 5 StR 638/94 -).
  • BGH, 23.03.1995 - 4 StR 128/95

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Strafzumessung

    Sie läßt insbesondere nicht erkennen, daß die Strafkammer bedacht hat, daß für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht so sehr die Summe der Einzelstrafen, sondern die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung der Person des Täters (vgl. UA 10, 12/13) und seiner Taten im Vordergrund zu stehen (vgl.Senatsbeschluß vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.) und die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Falle - zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen gleichartigen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2; BGH StV 1994, 654 m.w.N.).
  • BGH, 05.10.1995 - 4 StR 508/95

    Wiederholte Begehung gleichartiger Taten - Hemmschwelle - Steigerung der

    Bei einem derart engen Zusammenhang zwischen den Taten hat daher die Erhöhung der Einzelstrafe in der Regel niedriger auszufallen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; BGH StV 1994, 654).
  • BayObLG, 18.03.1998 - 4St RR 20/98

    Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung durch Nichtanmeldung bzw.

    Dementsprechend kann es sich bei den Einzelstrafen strafmildernd auswirken, wenn zwischen den gegen dasselbe Opfer gerichteten einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH NStZ 1995, 77 ).
  • OLG Karlsruhe, 19.03.1996 - 1 Ss 157/95
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